Allgemeine Lieferbedingungen der VIA electronic GmbH
Stand September 2023
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten für Vertragsbeziehungen der VIA electronic GmbH (im Folgenden „VIA“) mit Kaufleuten im Rahmen deren Geschäftsbetriebes und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.
- Geltung der Bedingungen
1.1. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf unserer Produkte, Werksleistungen, Dienstleistungen und zu erbringenden Lieferungen (nachfolgend zusammen auch „Produkte“). Unsere Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen seiner Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf ihre Geltung hinweisen müssten.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden sind in Schrift- oder Textform abzugeben.
- Angebote und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach seinem Zugang bei VIA anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann in Textform (im Folgenden „Auftragsbestätigung“) oder durch Lieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung wird als vertragsbestimmend angesehen.
- Preise
3.1. Die Berechnung der Preise erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise.
3.2. Die Preise gelten EXW Hermsdorf, Bundesrepublik Deutschland (EXW gemäß ICC Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir die Produkte an einen anderen Bestimmungsort (im Folgenden „Versendungskauf“). VIA ist bei einem Versendungskauf berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung) zu bestimmen.
- Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
4.1. Der Kaufpreis ist fällig und innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.3. Wir können die Lieferungen an den Kunden verweigern, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet ist oder der Kunde in Zahlungsverzug ist. Letzteres gilt auch für nicht konnexe Forderungen, d.h. wenn unsere Zahlungsansprüche nicht in einem engen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen.
4.4. VIA ist ein Unternehmen der KOA-Gruppe. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die uns oder den Gesellschaften der KOA-Gruppe gegen den Kunden zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Kunde gegen die KOA-Gruppe hat. Auf Wunsch wird VIA dem Kunden eine Liste der zur KOA-Gruppe gehörenden Gesellschaften übersenden.
4.5. Gegen Forderungen von VIA kann der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Lieferung, Lieferfristen, Verzug
5.1. Die Produkte werden in unseren Verkaufsverpackungen geliefert. Verlangt der Kunde die Bereitstellung in einer Sonderverpackung oder mit einer Sonderkennzeichnung, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
5.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
5.3. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Zu den beizubringenden Unterlagen zählt ausdrücklich auch eine von beiden Parteien vereinbarte Spezifikation. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
5.4. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, d.h. um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle von VIA liegende Ereignis, durch das VIA ganz oder teilweise an der Lieferung gehindert wird. Hierzu gehören insbesondere Mobilmachung, Krieg, terroristische Anschläge, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Epidemien und Pandemien, Erdbeben, Störung der Energieversorgung, Feuerschäden, Überschwemmungen, nicht von VIA verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Zulieferer von VIA gelten ebenfalls als höhere Gewalt, wenn der Zulieferer seinerseits durch ein Ereignis gemäß dieser Ziffer an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. VIA wird dem Kunden den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, von den hiervon betroffenen Kaufverträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 (zwölf) Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.
5.5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (im Folgenden „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Kunden unverzüglich informieren und ihm die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sind die Produkte auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
5.6. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.7. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzugsschadens ist insgesamt auf höchstens 10% des Nettopreises der Produkte in Verzug beschränkt.
5.8. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 12 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- Fertigung von Funktionsmustern und Prototypen
6.1. Beauftragt der Kunde VIA mit der Fertigung von Funktionsmustern oder Prototypen (im Folgenden „Funktionsmuster“), wird VIA als Grundlage die zwischen den Parteien vereinbarte vorläufige Spezifikation verwenden. Die Fertigung von Funktionsmustern erfolgt in einem Entwicklungsstadium, so dass Abweichungen möglich sind. Die Parteien werden die Spezifikation gegebenenfalls gemeinsam anpassen. Ein werkvertraglicher Erfolg ist grundsätzlich nicht geschuldet, sondern VIA wird sich bemühen, die Funktionsmuster gemäß der vorläufigen Spezifikation zu fertigen.
6.2. Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet.
6.3. Der Kunde wird VIA für die Leistungen im Zusammenhang mit den Funktionsmustern vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Funktionsmuster nicht die angestrebten Eigenschaften aufweisen.
- Annahmeverzug des Kunden
7.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist VIA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5% des Lieferwertes.
7.2. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale wird auf weitergehende Ansprüche angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Lieferung und Gefahrübergang
8.1. Unsere Lieferungen erfolgen EXW ab unserem Lager in Hermsdorf (ICC Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist.
8.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung (im Folgenden „Gefahrübergang“) der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang sowie der Übergang der Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person.
8.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
9.1. Im Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gilt für unsere Lieferungen stets die Vorschrift des § 377 HGB. Eine Untersuchung der Produkte hat in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen.
9.2. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.3. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Gewährleistung
10.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Grundlage einer etwaigen Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung, insbesondere die von VIA herausgegebene Produktspezifikation.
10.3. VIA haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
10.4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, hat der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.6. Im Rahmen der Nacherfüllung trägt VIA weder die Ausbaukosten bereits eingebauter mangelhafter Waren noch die Einbaukosten der zur Nacherfüllung gelieferter Waren, wenn VIA ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
10.7. Sind die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen unverhältnismäßig, können wir den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Produkte in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
10.8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.9. VIA´s Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 12 (Haftungsbeschränkung). Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
11.1. Für Rechte Dritter (gewerbliche Schutzrechte, Patente, Urheberrechte, Marken, etc.) haften wir nur, wenn das Schutzrecht nach dem Recht jenes Staates besteht, in dem der Kunde seine Rechnungsadresse hat.
11.2. Wir haften nicht, soweit Lieferungen nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt werden oder soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung aus anderen Gründen zu vertreten hat. In diesem Fall hat uns der Kunde von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung ergeben, schadlos zu stellen.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns über die von einem Dritten behaupteten oder geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
11.4. Ohne unser Einverständnis ist der Kunde nicht berechtigt, eine Verletzung anzuerkennen und er wird uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Stellt der Kunde die Nutzung der gelieferten Waren ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.5. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für die gelieferten Waren entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Waren so zu ändern, dass das Schutzrecht des Dritten nicht mehr verletzt wird oder die Waren auszutauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
11.6. Im Übrigen gelten für Rechtsmängel die Regelungen der Ziffer 10 entsprechend.
11.7. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach Ziffer 12.
11.8. Wir behalten uns unser Eigentum an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen und anderen Unterlagen und unsere urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
- Haftungsbeschränkung
12.1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet VIA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Auf Schadensersatz haftet VIA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VIA nur
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(ii) für Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung VIA´ s jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden VIA nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit VIA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn VIA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Verjährung
13.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
13.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
13.3. Schadensersatzansprüche des Kunden für Schäden im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Eigentumsvorbehalt
14.1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von VIA bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die VIA gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die VIA zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird VIA auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
14.2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
14.3. Be- und/oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für VIA. Ein an der alten Sache wirksam entstandenes Anwartschaftsrecht des Kunden setzt sich an der be- oder verarbeiteten Sache fort. Für den Fall der Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, nicht VIA gehörenden Gegenständen, sind sich VIA und der Kunde bereits jetzt einig, dass VIA Miteigentum an den neuen Sachen und den vermischten Beständen (im Folgenden: Neuware) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Der Kunde verwahrt die Neuware für VIA unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
14.4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterveräußern, wenn er mit seinem Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Diese Berechtigung gilt jedoch nur dann, solange der Kunde sich gegenüber VIA nicht in Zahlungsverzug befindet.
14.5. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt der Kunde hiermit bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (z.B. Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) - einschließlich etwaiger Saldo- oder Kontokorrentforderungen - sicherungshalber an VIA ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von VIA in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der an VIA abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
14.6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Die Abtretung oder Verpfändung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung von VIA. Der Kunde ist auf Verlangen von VIA verpflichtet, den Dritten von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, es sei denn, VIA hat daran kein berechtigtes Interesse, und VIA die für die Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Etwaige hierbei anfallende Kosten des Inkassos trägt der Kunde. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der VIA an der Vorbehaltsware oder Neuware zustehenden Rechte zu verhindern.
14.7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter über bzw. in die Vorbehaltsware hat der Kunde VIA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und VIA bei der Abwendung solcher Maßnahmen zu unterstützen.
14.8. Der Kunde ist auf Verlangen und bei berechtigtem Interesse von VIA verpflichtet, VIA oder einem von VIA beauftragten Dritten Zutritt zu der im Besitz des Kunden befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, eine genaue Aufstellung der Vorbehaltswaren zu übersenden, und/oder – im Falle des Rücktritts von VIA – die Vorbehaltsware an VIA herauszugeben.
14.9. Der Kunde trägt die Kosten und Aufwendungen, welche infolge der vom Kunden zu leistenden Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung und Durchsetzung der Rechte, die VIA aus dem Vorbehaltseigentum zustehen, anfallen.
- Exportbestimmungen
15.1. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
15.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden.
15.3. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
15.4. VIA ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für VIA zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
15.5. Im Falle einer Kündigung nach Ziffer 15.4 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.
15.6. Der Kunde hat bei Weitergabe der von VIA gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des internationalen und nationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
- Allgemeine Bestimmungen
16.1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Jena. VIA ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
16.2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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Vertrieb:
Kathrin Jöstel
Harald Klaubert